Aktuell 12.08.10:
"Bundespolizeiinspektionen sind keine Behörden", Rechtsprechungshinweis von Rechtsanwalt Robert Hotstegs hier
Beamtenrecht
Beamte stehen in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu ihrem Dienstherrn (Beamtenverhältnis). Beamte sind zu berufen, um hoheitliche Aufgaben zu erfüllen oder solche Aufgaben zu erfüllen, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht privatrechtlich angestellten Arbeitnehmern übertragen werden dürfen. Ihre Einstellung bedarf der Ernennung. Dienstherren sind der Bund, die Länder, die Kommunen und verschiedene mit "Dienstherrnfähigkeit" ausgestattete öffentlich-rechtliche Körperschaften, z.B. Universitäten. (Details siehe auch Statistische Ämter des Bundes und der Länder )
Beamte unterliegen besonderen Rechten und Pflichten; einige davon (z.B. Recht auf Fürsorge, Pflicht zur Amtsverschwiegenheit) gelten auf Lebenszeit des Beamten und überdauern die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses und den Eintritt in den Ruhestand.
Beamtenrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die sich auf Beamtenverhältnisse beziehen. Es gibt dabei Rechtsnormen, die für alle Beamten gleichermaßen gelten, unabhängig davon, welches Amt sie innehaben oder welchem Dienstherrn sie unterstehen. An erster Stelle stehen die Bestimmungen des Grundgesetzes. Hinzu kommen das Beamtenstatusgesetz (in Altfällen auch das Beamtenrechtsrahmengesetz ), das Bundesbesoldungsgesetz und das Beamtenversorgungsgesetz. Für sie liegt die Gesetzgebungskompetenz beim Bund.
Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten darüber hinaus weitere Vorschriften wie z. B. das Bundesbeamtengesetz, das Bundesdisziplinargesetz, die Bundeslaufbahnverordnung oder das Bundespolizeibeamtengesetz.
Das nur für den Bund geltende Bundesbeamtengesetz regelt im Wesentlichen
- das Beamtenverhältnis:
- Ernennung
- Laufbahnen
- Versetzung, Abordnung
- Beendigung des Beamtenverhältnisses, Entlassung
- Eintritt in den Ruhestand
- Verlust der Beamtenrechte;
- Pflichten der Beamten
- Rechte der Beamten
- Beteiligungsrecht der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
- Bundespersonalausschuss
- Beschwerdeweg und Rechtsschutz.
die rechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten:
Für die Beamtinnen und Beamten der Länder, ihrer Gemeinden, Gemeindeverbände und der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Landesrechts gelten entsprechende Landesbeamtengesetze. In Nordrhein-Westfalen sind dies vor allem das Landesbeamtengesetz (LBG) und das Landesdisziplinargesetz 2005.
Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamte der Europäischen Union richten sich im Wesentlichen nach dem "Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft" ( VERORDNUNG Nr. 31 (EWG) 11 (EAG) ). Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben zwei Funktionsgruppen zugeordnet, und zwar der Funktionsgruppe Administration ("AD") und der Funktionsgruppe Assistenz ("AST"). (siehe auch Europäische Kommission )
Das (Bundes-)Gleichstellungsgesetz hat zudem die organisatorischen und personalwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Teilzeitbeschäftigte mit Familienpflichten umfassend ausgestaltet. So ist Anträgen auf familienbedingte Teilzeitbeschäftigung auch bei Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zu entsprechen, soweit nicht zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten sind Telearbeitsplätze oder besondere Arbeitszeitmodelle - wie zum Beispiel das Sabbatjahr oder Arbeitszeitkonten - anzubieten. Die Dienststelle ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Beschäftigten eine ihrer ermäßigten Arbeitszeit entsprechende Entlastung von ihren dienstlichen Aufgaben erhalten und dass sich daraus für die für die anderen Beschäftigten der Dienststelle keine dienstlichen Mehrbelastungen ergeben. Teilzeitbeschäftigung darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist grundsätzlich unzulässig, außer zwingende sachliche Gründe rechtfertigen sie. Die Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung wird durch vorrangige Berücksichtigung bei der Besetzung von Arbeitsplätzen unter Beachtung des Leistungsprinzip erleichtert. Die Dienststelle hat auf die beamten-, arbeits-, versorgungs- und rentenrechtlichen Folgen von Teilzeitarbeit sowie die Möglichkeit einer Befristung und deren Folgen hinzuweisen.
Auch in den 16 Ländern gelten Gleichstellungs- oder Frauenfördergesetze, die ähnliche Regelungen für den Bereich der jeweiligen Landesverwaltung enthalten. In Nordrhein-Westfalen sind hier insbesondere die Regelungen des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Landesgleichstellungsgesetz, LGG) und die Vorschrift des § 71 LBG zu nennen.
Erreicht der Beamte die gesetzliche Altersgrenze (regelmäßig: 65 Jahre), so tritt er in den Ruhestand. Ein Hinausschieben der Altersgrenze ist nur unter engen Voraussetzungen möglich. Unter bestimmten Bedingungen kann der Beamte auf seinen Antrag bereits vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden.
Mit dem Eintritt in den Ruhestand verliert er seinen Anspruch auf Besoldung; an seine Stelle tritt der Anspruch auf Versorgung.
Unter Verwendung von Informationen aus: Bundesministerium des Innern, Lexikon der Innenpolitik, Bundesverwaltungsgericht, Stichwortverzeichnis - Verwaltungsrecht/ Disziplinarrecht und Europäische Kommission, Beschäftigungsmöglichkeiten.