Aktuell 30.08.10:
Warum nutzen immer mehr Bürger die Instrumente der direkten Demokratie? Zu dieser und anderen Fragen sprach die WDR Lokalzeit Bonn mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs, direkt zur Lokalzeit
Bürgerbegehren / Bürgerentscheid
Bürgerbegehren sind ein Instrument der direkten Demokratie auf kommunaler Ebene.
In wichtigen Angelegenheiten können Bürgerinnen und Bürger einer Stadt oder Gemeinde einen Antrag auf Bürgerentscheid stellen. Dieser Antrag, der von einem bestimmten Anteil von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss, wird Bürgerbegehren genannt. Zunächst gab es diese Möglichkeit nur in Baden-Württemberg (seit 1956). Bis 1998 wurden in allen Bundesländern - zuletzt 2005 in Berlin - Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in die Kommunalverfassungen eingeführt.
Die Bedingungen für die Initiierung eines Bürgerbegehrens sind jedoch in den Bundesländern unterschiedlich gut gestaltet. Während etwa in München nur 3 % der Wahlberechtigten unterschreiben müssen, um eine Abstimmung herbeizuführen, in einigen Hamburger Bezirken sogar nur 2 %, beträgt der Anteil in Dresden 15%, in Jena sogar 20%. In den meisten Bundesländern existieren darüber hinaus Themenausschlüsse, die wichtige kommunalpolitische Themen (vor allem die Bebauungsplanung und die öffentlichen Finanzen) von Bürgerbegehren ausschließen. Weitere Erschwernisse existieren u.a. in der formalen Vorschrift, einen Finanzierungsvorschlag für die verlangte Maßnahme zu erstellen. Diese Regel wird von den Verwaltungsgerichten zunehmend enger ausgelegt, so dass mittlerweile für Bürgerbegehren meist wesentlich höhere Anforderungen gelten als für Anträge aus dem Kommunalparlament.
Mit einem Bürgerentscheid können die Bürger in einer kommunalen Gebietskörperschaft (Gemeinde, Landkreis, Bezirk) über Fragen des eigenen Wirkungskreises entscheiden, der Bürgerentscheid steht einem Gemeinde- bzw. Kreistags- oder Bezirkstagsbeschluß gleich.
In den Städten und Gemeinden sowie in den Kreisen der meisten deutschen Bundesländer kann in wichtigen Angelegenheiten ein Bürgerentscheid stattfinden. Dieser kann entweder von ‚unten‘ als Bürgerbegehren eingeleitet werden, also durch Sammlung einer Mindestzahl von Unterschriften Wahlberechtigter (meist 10%), oder von ‚oben‘ als Ratsbegehren, durch eine qualifizierte Parlamentsmehrheit, meist eine Zweidrittelmehrheit. Nach einem erfolgreichem Bürgerbegehren, kann das zuständige Gremium z. B. der Gemeinderat dem Begehren zustimmen, dann kommt es nicht zum Bürgerentscheid.
In der Abstimmung entscheidet meist nicht allein die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheitsprinzip), sondern es wird gefordert, dass diese zugleich einen Mindestanteil der Abstimmungsberechtigten darstellt (Zustimmungsquorum). Dies wird häufig als erforderlich für die Wahrung eines Mindeststandards demokratischer Repräsentanz angesehen, stellt aber vor allem in größeren Städten ein Problem dar.
Die Gemeindeordnung NRW (auch "Kommunalverfassung" genannt) gibt den Bürgerinnen und Bürgern das Recht, in einer Vielzahl kommunaler Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Der Beschluss der Bürgerschaft tritt an die Stelle der Entscheidung des Rates, denn der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses.
Seit der Einführung im Jahr 1994 sind Bürgerbegehren und Bürgerentscheide beispielsweise zu Erholungs-, Freizeit- und Sportangelegenheiten, Schulangelegenheiten, Verkehrsangelegenheiten, Umwelt-, insbesondere Abfallangelegenheiten oder Wohnungs-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten durchgeführt worden. Die Rechte der Bürgerbegehren wurden durch eine Novellierung der Gemeindeordnung und Kreisordnung im Herbst 2007 noch einmal gestärkt (Sperrwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens), durch das Bürokratieabbaugesetz II fiel allerdings zeitgleich auch das Widerspruchsverfahren gegen Unzulässigkeitsbeschlüsse des Rates weg. Seitdem erhalten Bürgerbegehren Rechtsschutz regelmäßig durch eine Klage beim Verwaltungsgericht.
Die wesentlichen Rechtsgrundlagen der Bürgerbegehren und Bürgerentscheide ergeben sich aus § 26 GO NRW / § 23 KrO NRW und den Durchführungsvorschriften der Gemeinden und Kreise (siehe auch Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes bzw. des Landkreistages).
Unter Verwendung von Informationen aus: wikipedia.de und Innenministerium NRW, Leitfaden Bürgerbegehren/Bürgerentscheid.