Disziplinarrecht
Das Disziplinarrecht befasst sich mit den Folgen der Verletzung dienstlicher Pflichten von Beamtinnen und Beamten. Während die beamtenrechtlichen Pflichten als solche in den Beamtengesetzen von Bund und Ländern festgelegt sind, regelt das Disziplinarrecht, welche Folgen Pflichtverletzungen nach sich ziehen können und welches Verfahren hierbei anzuwenden ist.
Für die Beamtinnen und Beamten des Bundes und seiner Behörden gilt seit dem 1. Januar 2002 das Bundesdisziplinargesetz, mit dem das Disziplinarrecht grundlegend reformiert und den Anforderungen einer modernen Verwaltung und Rechtspflege angepasst wurde. Für Beamtinnen und Beamte des Landes Nordrhein-Westfalen findet das Landesdisziplinargesetz 2005 Anwendung. Für Kirchenbeamte gilt ein spezielles kirchliches Disziplinarrecht. So hat die Ev. Kirche in Deutschland zum 01. Juli 2010 ein neues Disziplinargesetz der EKD (DG.EKD) geschaffen, das sich in weiten Teilen an das Bundesdisziplinargesetz (BDG) anlehnt. Ausgangspunkt disziplinarrechtlicher Überlegungen ist stets die Regelung des Bundesbeamtengesetzes bzw. des jeweiligen Landesbeamtengesetzes, wonach Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen begehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass dies der Fall ist, hat der Dienstherr die Pflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und in diesem Verfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach Abschluss der Ermittlungen hat er zu entscheiden, ob das Verfahren eingestellt wird oder eine Disziplinarmaßnahme notwendig wird.
Das Disziplinarrecht sieht hierzu fünf Disziplinarmaßnahmen vor, die je nach Schwere des Dienstvergehens nach pflichtgemäßem Ermessen ausgesprochen werden können:
Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird allerdings nur dann verhängt, wenn die Beamtin oder der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat.
Für Ruhestandsbeamte gilt ein abweichender, auf zwei Disziplinarmaßnahmen beschränkter Maßnahmenkatalog; gegen sie ist nur eine Kürzung (§11 LDG NRW bzw. §11 BDG) oder eine Aberkennung des Ruhegehalts (§12 LDG NRW bzw. §12 BDG) möglich.
Die Disziplinarmaßnahme des Verweises, der Geldbuße, der Kürzung der Dienstbezüge und der Kürzung des Ruhegehalts können die Dienstvorgesetzten selbst durch eine so genannte Disziplinarverfügung aussprechen. Sie ist ein Verwaltungsakt, der mit den Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln des Widerspruchs, der Anfechtungsklage und - unter bestimmten Voraussetzungen - der Berufung und der Revision angefochten werden kann.
Hält der Dienstherr eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts für angezeigt, darf er diese Maßnahmen nicht selbst aussprechen, sondern muss hierzu vor dem zuständigen Verwaltungsgericht (in Nordrhein-Westfalen ausschließlich VG Düsseldorf oder VG Münster ) eine so genannte Disziplinarklage erheben. Über die gebotene Maßnahme entscheidet das Verwaltungsgericht selbst. Jede der verfahrensbeteiligten Parteien kann gegen dessen Urteil Berufung (z.B. zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster) einlegen. In besonderen Fällen ist auch eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Je nach den Umständen des Einzelfalles kann die Notwendigkeit bestehen, dass bereits vor dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens die weitere Ausübung der Dienstgeschäfte untersagt wird. Neben der allgemeinen beamtenrechtlichen Möglichkeit, ein vorübergehendes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auszusprechen, kann ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens auch disziplinarrechtlich die vorläufige Entfernung aus dem Dienst erfolgen. Eine solche Maßnahme kommt vor allem dann in Betracht, wenn nach einer prognostischen Bewertung des Falles damit zu rechnen ist, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen werden wird. Unter dieser Voraussetzung kann ergänzend - je nach finanziellen Verhältnissen - ein Teil, höchstens 50% der monatlichen Dienstbezüge, einbehalten werden.
Unter Verwendung von Informationen aus: Bundesministerium des Innern, Lexikon der Innenpolitik und Bundesverwaltungsgericht, Stichwortverzeichnis - Verwaltungsrecht/ Disziplinarrecht.