Aktuell 30.08.10:

 

Warum nutzen immer mehr Bürger die Instrumente der direkten Demokratie? Zu dieser und anderen Fragen sprach die WDR Lokalzeit Bonn mit Rechtsanwalt Robert Hotstegs, direkt zur Lokalzeit

 

 

Aktuell 12.08.10:

 

"Bundespolizeiinspektionen sind keine Behörden", Rechtsprechungshinweis von Rechtsanwalt Robert Hotstegs hier

 

 

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Bundespolizeiinspektionen sind keine Behörden, BGH, Beschluss v. 30.03.2010, Az. V ZB 79/10

Bundesadler

In einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer Abschiebehaft hatte der Bundesgerichtshof vor kurzem auch darüber zu entscheiden, welche Institutionen bei der Bundespolizei "Behörde" im rechtlichen Sinne sind. Diese Frage ist entscheidend, da sich viele Zuständigkeiten nach dem Sitz der tätig werdenden Behörde richten und auch oftmals für Klageverfahren mitentscheidend ist, wo der Behördensitz zu verorten ist.

 

Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Ergebnis: "Die Bundespolizeiinspektionen sind keine Behörden. Für den Begriff der Behörde ist eine organisatorische Selbständigkeit notwendig. Die Bundespolizeiinspektionen sind unselbständige Untergliederungen der Bundespolizeidirektionen. Sie stehen den Arbeitseinheiten einer Behörde wie Ämtern und Dienststellen gleich."

 

Volltext:

Bundespolizeiinspektionen sind keine Behörden, BGH, Beschluss v. 30.03.2010, Az. V ZB 79/10

Die Tragödie nach der Tragödie?, Anmerkungen zu den Folgen der tragischen Ereignisse der Loveparade 2010

Anmerkungen von Rechtsanwalt Dr. Obst zu den Ereignissen von Duisburg und ihrer strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Aufarbeitung:

 

"'Unser Mitgefühl ist bei den Opfern, sowohl bei den Toten und ihren Familien, als auch bei den Verletzten und Schwerverletzten.' Dieser Satz ist richtig und wir schließen uns ihm an. Zugleich kennen wir aus der Vergangenheit die Gefahr, dass eine solche Tragödie noch eine weitere Tragödie nach sich ziehen kann, nämlich eine schwerwiegende Beschuldigung gegen alle Personen, die in irgendeiner Weise mit der Organisation und Genehmigung der Loveparade beschäftigt waren. Aus der Erfahrung mit früheren, ähnlichen Ereignissen und den daraus folgenden Prozessen wissen wir, dass jetzt für eine Vielzahl von Mitarbeitern der Stadtverwaltung Duisburg, ihrer Aufsichtsinstanzen und sogar für Angehörige der Polizei die Gefahr besteht, in langwierige Prozesse hineingezogen zu werden, die nicht nur den persönlichen Ruf sondern auch die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen ruinieren können.

 

Anders als das Strafverfahren kann das Disziplinarverfahren schlimmstenfalls zu einer dauerhaften beruflichen Degradierung oder aber zur Entfernung aus dem Dienst ohne Weiterzahlung der Bezüge führen. Diese Konsequenzen werden zwar nur in Extremfällen ausgesprochen, müssen aber immer mit bedacht werden.

Eine weitere Konsequenz, die das strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit sich bringen kann, ist eine weitgehende finanzielle Haftung. Die finanziellen Schäden werden immens sein.

 

Damit eine solche Situation möglichst nicht eintritt, ist es geboten, dass alle Personen, die potenzielle Beschuldigte sind, sich frühzeitig rechtlich beraten lassen und ihre Rechte als Beschuldigte wahrnehmen.

 

Die Loveparade, die immer Sinnbild für ein Lebensgefühl der Freiheit und Spontaneität war, endet nun nicht nur mit Toten und Verletzten, sondern mit einem Berg rechtlicher Verfahren und juristischer Schuldzuweisungen. Dies ist sicher nicht im Sinne der Raver, die vor Jahren in Berlin mit den Umzügen begonnen haben."

 

Volltext:

Die Tragödie nach der Tragödie?, Anmerkungen zu den Folgen der tragischen Ereignisse der Loveparade 2010

Jetzt aber doch: Entschädigung für nicht beanspruchten Urlaub von Beamten! (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.11.2009, Az. 6 Ca 560/09)

NRW

Nachdem das Verwaltungsgericht Koblenz noch im Juli 2009 entschieden hatte, dass nicht beanspruchter Urlaub von Beamten nicht in Form einer Entschädigung auszahlbar ist, hat das Arbeitsgericht Düsseldorf nun in seinem bislang unbekannten Urteil vom 05.11.2009 (Az. 6 Ca 560/09) eine völlig andere Richtung eingeschlagen. Es hat darin hat die Frage, ob Beamte unter den Arbeitnehmerbegriff des Art. 7 RL 2003/88/EG fallen unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des EuGH eindeutig bejaht:


"Beamte sind auch Arbeitnehmer im Sinne von Art. 7 RL 2003/88/EG sowie der Begriffsbestimmungen in Art. 2 RL 2003/88/EG. Ausweislich Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält. Der Arbeitnehmerbegriff dieser Vorschrift ist nicht mit dem deutschen Arbeitnehmerbegriff gleichzusetzen. Aus der Regelung in Art. 1 Abs. 3 RL 2003/88/EG folgt, dass der gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerbegriff der RL 2003/88/EG auch in Art. 7 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehende Beschäftigte wie Beamte erfasst."


Besonderheiten des Beamtenrechts stünden der Anwendung der Richtlinie nicht entgegen:

 

"Es soll verhindert werden, dass dem Arbeitnehmer wegen der Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form versagt ist (EuGH v. 20.01.2009 a.a.O.). So liegt es aber auch bei dem Eintritt in das Ruhestandverhältnis eines Beamten. [...] Eine tatsächliche Befreiung von Dienstpflichten und damit Naturalrestitution kann während des Ruhestandsverhältnisses nicht mehr erfolgen, weil das aktive Beamtenverhältnis beendet ist."

 

Diese Entscheidung ist die erste ihrer Art in Nordrhein-Westfalen. Auch das Arbeitsgericht Wuppertal hat aber bereits wenige Tage später in einem Beschluss zu erkennen gegeben, in einem Parallelfall ähnlich zu entscheiden. Es ist daher allen betroffenen Beamten zum Antrag, gegebenenfalls zur Klage zu raten, um derartige Ansprüche gegen ihren Dienstherrn durchzusetzen.

 

Volltext:

Jetzt aber doch: Entschädigung für nicht beanspruchten Urlaub von Beamten! (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 05.11.2009, Az. 6 Ca 560/09)

Zahlen und Fakten von Gerichtsverfahren

Bundesadler

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit dauern erstinstanzliche Sachen im Bundesdurchschnitt 12,3 Monate. In den Ländern wird zum Teil die erste Instanz schon in knapp mehr als fünf Monaten beendet. Verschiedentlich dauern diese erstinstanzlichen Sachen auch 32 Monate. Bei den Oberverwaltungsgerichten beträgt die Durchschnittsdauer in ganz Deutschland ca. 14 Monate.

 

Volltext:

Zahlen und Fakten von Gerichtsverfahren

Sind alle Listenbeförderungen rechtswidrig? (Hessischer VGH, Urteil v. 09.03.2010, Az. 1 A 286/09)

Keineswegs darf eine Beförderungsrangliste alleine aufgrund der Gesamtnote der aktuellen Beurteilung erstellt werden; die verstößt nach Auffassung des Hessischen VGH und des Verwaltungsgerichts Darmstadt gegen das Leistungsprinzip und das Gebot der Bestenauslese.


Diesen Anforderungen werde - so der Hess. VGH - die Beförderungsliste der hier beklagten Finanzverwaltung nicht gerecht. Das Gericht führt wörtlich zur Begründung aus:

"...die Reihenfolge auf der Rangliste wird ausschließlich nach dem Gesamtergebnis der letzten und ggf. der vorletzten dienstlichen Beurteilung festgelegt, ohne die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Binnendifferenzierungen in der Bewertung einzelner Beurteilungsmerkmale oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Bei gleicher Gesamtnote stellt die Beklagte - jenseits des Geschlechts oder der Schwerbehinderteneigenschaft - sofort auf Hilfskriterien wie Dienstalter oder Lebensalter ab, ohne überhaupt den Versuch zu unternehmen, aus den Beurteilungen selbst weitere Qualifikationsunterschiede herauszulesen. Damit ... verkürzt sie den Inhalt der dienstlichen Beurteilungen letztlich auf die Gesamtnote, die jedoch nur e i n - wenn auch besonders bedeutsames - Element der Beurteilung darstellt."

Letztlich wendet sich der Hessische VGH also nicht gegen die Erstellung einer Beförderungsliste schlechthin, sondern verlangt "nur", dass in die Beförderungsentscheidung nicht auch nur das Gesamtergebnis eingeht, sondern auch die "Ausschöpfung" der aktuellen Beurteilung und unter Umständen auch die Einbeziehung von Vorbeurteilungen. Soweit dies in bereits erstellte Beförderungslisten bisher nicht eingegangen ist, muss dies anhand einer nachfolgend getroffenen Beförderungsentscheidung aktuell nachgeholt werden.

Die Entscheidung aus Hessen hat keine direkte Bindungswirkung für andere Bundesländer. So wird die Rechtsprechung etwa in NRW alleine durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (OVG NRW) und die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt. Es gibt jedoch bereits Versuche betroffener Personen, diese hessische Rechtsprechung und die referierten Grundsätze auf Gerichtsentscheidungen in NRW zu übertragen. Insbesondere im Bereich der Finanzverwaltung dürfte das besprochene Urteil zu erheblicher Unruhe und zeitweiliger Rechtsunsicherheit bei Beförderungen führen.

 

Volltext:

Sind alle Listenbeförderungen rechtswidrig? (Hessischer VGH, Urteil v. 09.03.2010, Az. 1 A 286/09)

Kanzleien in Deutschland 2010

Kanzleien in Deutschland 2010

"Kanzleien in Deutschland" ist das erste umfassende Verzeichnis deutscher Wirtschaftskanzleien. Aufgrund der weiten Bezüge des Kommunalrechts, sowie der beamtenrechtlichen Fragen bei privatisierten Unternehmen ist 2010 auch erstmalig die Dr. Obst & Hotstegs Rechtsanwaltspartnerschaft in das Verzeichnis der "Kanzleien in Deutschland" aufgenommen worden. Die Nutzer des Werks erhalten auf 1.308 Seiten profunde Informationen, deren Eigenrecherche sie sonst viel Zeit kosten würde. Durch die systematische und übersichtliche Darstellungsform sind die Kanzleien vergleichbar, so dass Sie schnell einen Spezialisten für Ihre individuelle Aufgabe finden. Die jeweiligen Spezialisierungen der Kanzleien sind durchweg berücksichtigt.

 

Volltext:

Kanzleien in Deutschland 2010

Urteil Bundesverwaltungsgericht, 22.06.2006, Az. 2 C 26.05

BundesverwaltungsgerichtNach Auffassung des 2. Revisionssenats des BVerwG verstößt der unbefristete Entzug des einem Beamten übertragenen Aufgabenkreises gegen den verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf amtsgemäße Beschäftigung. Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der einem Beamten übertragenen Funktionen muss diesem stets ein amtsgemäßer Tätigkeitsbereich verbleiben. Daran hat sich durch die Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in Unternehmen privater Rechtsform und deren Absicherung im Grundgesetz nichts geändert.
Urteil Bundesverwaltungsgericht, 22.06.2006, Az. 2 C 26.05

Bundesverfassungsgericht: Weiterer Rechtsschutz bei Konkurrentenernennungen - sog. Abwartefrist, Beschluss v. 09.07.2009, Az. 2 BvR 706/09

Bundesadler

Die Änderung der höchstrichterlichen Rechtssprechung zur sogenannten Wartefrist bei Konkurrentenstreigkeiten ist noch nicht abgeschlossen. Bekanntlich eröffnen die Gerichte die Möglichkeit, im Beamtenbereich gegen die Ernennung von Konkurrenten im Wege der Einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO vorzugehen. Gegen die Entscheidung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichtes ist die Beschwerde des unterlegenen Stellen-Bewerbers zum Oberverwaltungsgericht bzw. Verwaltungsgerichtshof des jeweiligen Bundeslandes möglich. In der jüngsten einschlägigen Entscheidung vom 09.07.2009 -2 BvR 706/09- hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass seine frühesten Entscheidungen zur "Abwartefrist" vom 9. Juli 2007 -2 BvR 206/07- und 24. September 2007 -2 BvR 1586/07- datieren. Dies bestätigt, dass es keine früheren Entscheidungen zur "Abwartefrist" gibt. Das Bundesverfassungsgericht führt in der jüngsten Entscheidung vom 09.07.2009 aus, dass regelmäßig eine Monatsfrist (!) einzuhalten sei. Die Unklarheiten gehen jedoch noch weiter, denn über die Monatsfrist hinaus soll dem Bundesverfassungsgericht "ein hinreichender zeitlicher Spielraum für eine zügige Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde bzw. über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbleiben". In Hinblick auf die jüngste Rechtssprechung vom 09.07.2009 ist nunmehr allen Dienstherren für die Zukunft zu raten, bei problematischen Beförderungsfällen ab der Zustellung der [für sie positiven] OVG/VGH-Entscheidung nochmals 6-8 Wochen zu warten, bevor die Ernennungsurkunde an den favorisierten Bewerber ausgehändigt wird. Endgültige Klarheit über die Frist besteht noch nicht.

Bundesverfassungsgericht: Weiterer Rechtsschutz bei Konkurrentenernennungen - sog. Abwartefrist, Beschluss v. 09.07.2009, Az. 2 BvR 706/09

Bundesverfassungsgericht: Rechtsanwalt steigert die Effektivität des Widerspruchsverfahrens, Beschluss v. 11.05.2009, Az. 1 BvR 1517/08

Bundesadler

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde einer Bürgerin zur Entscheidung angenommen und ihr stattgegeben. Die angegriffene richterliche Entscheidung verletzte die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit, ihr war nämlich die Kostenübernahme für einen Rechtsanwalt verweigert worden.

Das Bundesverfassungsgericht hob in der Entscheidung vor allen Dingen die Bedeutung der anwaltlichen Beratung im Widerspruchsverfahren hervor: "Ein kostenbewusster Rechtsuchender wird dabei insbesondere prüfen, inwieweit er fremde Hilfe zur effektiven Ausübung seiner Verfahrensrechte braucht oder selbst dazu in der Lage ist. Dabei wird er sich an den Regeln der Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren orientieren. Danach ist die Einschaltung eines Anwalts für den obsiegenden Rechtsuchenden im Ergebnis 'kostenlos', wenn die Hinzuziehung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls notwendig war.

 

Dem bemittelten Rechtsuchenden steht mit dem Anwalt ein unabhängiges Organ der Rechtspflege zur Seite, den er frei auswählen kann und dessen Unabhängigkeit gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts kann die Unterrichtung über die Rechtslage, die Empfehlung eines Verhaltens und die Hinweise auf dessen Risiken sowie die Vertretung des Rechtsuchenden als 'Durchsetzungshilfe', angefangen von der Einlegung und Begründung des Widerspruchs über die Abgabe weiterer Erklärungen, Anrufe, Vorsprachen bis hin zur Hilfe für die Beendigung des Widerspruchsverfahrens umfassen. Er trägt durch den Blick 'von außen' insbesondere zur Pluralität der Meinungsbildung und Klärung der Rechtslage bei.

 

Auch wenn sich im Einzelfall ein objektiver Mehrwert anwaltlicher Beteiligung gegenüber behördlicher Beratung nicht empirisch voraussagen lässt, handelt es sich bei einer zusätzlichen und von außen kommenden Durchsetzungshilfe im Widerspruchsverfahren grundsätzlich um eine geeignete Maßnahme zur Effektivitätssteigerung des Verfahrens."

Bundesverfassungsgericht: Rechtsanwalt steigert die Effektivität des Widerspruchsverfahrens, Beschluss v. 11.05.2009, Az. 1 BvR 1517/08

Zur Konkretisierungspflicht im Disziplinarverfahren: Urteil Verwaltungsgericht Münster vom 29.05.2009, Az. 20 K 351/08.O

NRW

In einem hier betreuten Mandat hat das Verwaltungsgericht Münster in einem am 06.06.2009 zugestellten Urteil dem anwaltlichen Antrag auf Aufhebung einer Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Münster stattgegeben.

Die Entscheidung stellt im Wesentlichen darauf ab, dass die von der Bezirksregierung erlassene Disziplinarverfügung nicht hinreichend den Vorwurf eines Disziplinarvergehens konkretisiere. Dies sei aber aus rechtsstaatlichen Gründen unerlässlich, weil sich ein Beamter anders gegen den Vorwurf nicht hinreichend verteidigen könne.

 

In der Verwaltungspraxis erleben wir als Anwälte immer wieder, dass Einleitungsverfügungen und auch Disziplinarverfügungen sehr vage gehalten werden und eine genaue Benennung des Vorwurfes vermissen lassen. Die Disziplinarkammer hat dem jetzt einen Riegel vorgeschoben; über den Einzelfall hinaus dürfte die Entscheidung von allgemeinem Interesse sein.

 

Die Entscheidung ist in Kürze zur Veröffentlichung und Besprechung in den Nordrhein-Westfälischen Verwaltungsblättern (NWVBl.) vorgesehen.

 

Zur Konkretisierungspflicht im Disziplinarverfahren: Urteil Verwaltungsgericht Münster vom 29.05.2009, Az. 20 K 351/08.O

beck-online wird als "Fachmedium des Jahres 2009" ausgezeichnet

Logo Fachmedium des Jahres 2009

In der Kategorie Recht-Wirtschaft-Steuern (RWS) hat beck-online. Die Datenbank am 19. Mai 2009 den Preis "Fachmedium des Jahres 2009" im Rahmen des Kongresses der Deutschen Fachpresse in Wiesbaden erhalten. Mit dem Preis "Fachmedien des Jahres" werden von der Deutschen Fachpresse jährlich herausragende gedruckte und digitale Medienangebote von Fachverlagen ausgezeichnet. Unsere Kanzlei nutzt beck-online. Die Datenbank seit vielen Jahren zur juristischen Recherche. Die Datenbank ergänzt dabei die vorhandene Literatur und ermöglicht uns ein zeitgemäßes arbeiten.

beck-online wird als "Fachmedium des Jahres 2009" ausgezeichnet

Neues Beurteilungssystem der Bundeswehr rechtswidrig

Bundesverwaltungsgericht

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat entschieden, dass wesentliche Teile des neuen Beurteilungssystems der Bundeswehr rechtswidrig sind. Eine derartig weitreichende Umgestaltung des Beurteilungssystems durfte nämlich nicht allein im Erlasswege eingeführt werden. Dienstliche Beurteilungen sind als wesentliche Grundlage für Personalentscheidungen mit ausschlaggebend für das Fortkommen des Soldaten und für die Verwirklichung des in der Verfassung verankerten Leistungsprinzips. Nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und der Wesentlichkeitstheorie bedurfte die Einführung des Richtwertesystems deshalb einer normativen Grundlage, zumindest in Gestalt einer Regelung in der Soldatenlaufbahnverordnung. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der die angefochtene Beurteilung aufgehoben wurde, hat über den entschiedenen Einzelfall hinaus Bedeutung. Beurteilungen, die auf den Richtwertvorgaben und den damit zusammenhängenden Vorschriften über die Abstimmungsgespräche beruhen, sind rechtswidrig.

 

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26. Mai 2009, Az. 1 WB 48.07

Neues Beurteilungssystem der Bundeswehr rechtswidrig

3000 Unterschriften für bundesweite Volksentscheide

Deutscher Ev. Kirchentag Bremen 2009 - Rechtsanwalt Robert Hotstegs im Gespräch

Auf dem Evangelischen Kirchentag in Bremen sind innerhalb von zwei Tagen 3000 Unterschriften für bundesweite Volksentscheide gesammelt worden. Damit sei die Hürde für eine erfolgreiche Resolution übersprungen worden, teilten der Verein Mehr Demokratie und der OMNIBUS für direkte Demokratie in Deutschland am Freitag mit. Nach der offiziellen Prüfung werde der Aufruf "Volksentscheid ins Grundgesetz", mit dem Bürgerinnen und Bürger die Einführung bundesweiter Volksentscheide fordern, als Äußerung des Kirchentags dem Bundestag zugestellt.

3000 Unterschriften für bundesweite Volksentscheide

"Du sollst kein falsches Zeugnis geben." - Anmerkungen zum Beschluss des OVG NRW vom 03.04.2009, Az. 6 B 36/09

NRW

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit einer überraschenden Klarheit ausgesprochen, dass Fragen der sexuellen Orientierung und der Sexualpraktiken den Dienstherrn nicht zu interessieren haben. Innerhalb zweier, vom Gericht näher erläuterter Grenzen, sei der Beamte völlig frei, seine privaten und auch sexuellen Fragen autonom zu regeln. Aus diesem Bereich muss sich der Dienstherr grundsätzlich heraushalten.

 

Das OVG NRW hat sich desweiteren mit der Frage befasst, wie mit Denunziationen umzugehen ist, insbesondere früherer Lebenspartner/innen. Es sieht durchaus die Gefahr, dass Rachegedanken zu überzogenen Schilderungen führen können und rät den Dienstvorgesetzten derartige Beschwerdevorgänge sensibel und vorsichtig zu bewerten. Dies bedeutet nicht, dass solchen Denunziationen grundsätzlich nicht nachgegangen werden darf, aber das Gericht rät "die Kirche im Dorf zu lassen". Primär muss auf überprüfbare Fakten und nicht auf emotionale Allgemeinplätze abgestellt werden.

"Du sollst kein falsches Zeugnis geben." - Anmerkungen zum Beschluss des OVG NRW vom 03.04.2009, Az. 6 B 36/09

Verdeckte Stimmzettel sind geheim genug, Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 08.12.2009 (Az. 47-III-09)

Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Wahl zum Bayerischen Landtag 2008 im Wahlkreis Oberbayern wurde nicht gegen den Grundsatz der geheimen Abstimmung verstoßen. Insbesondere müssten bei der Wahl der Kandidaten weder Wahlzellen noch Wahlurnen verwendet werden, stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof klar. Einen Antrag, wegen der behaupteten Verstöße die Ungültigkeit der Landtagswahl festzustellen, wiesen die Richter mit ihrer Entscheidung vom 08.12.2009 ab (Az. 47-III-09). Bedenken hatte es in diesem Jahr auch schon bei der Kandidatenaufstellung für die Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen gegeben, auch hier waren aber Wahlfehler im Ergebnis vom Landeswahlausschuss nicht festgestellt worden.

 

Volltext hier:

Verdeckte Stimmzettel sind geheim genug, Urteil des Bayerischen Verfassungsgerichtshof vom 08.12.2009 (Az. 47-III-09)

Bilanz 2009: Jedes zweite Bürgerbegehren unzulässig

Mehr Demokratie e.V.

Wie schon 2008 war auch 2009 jedes zweite Bürgerbegehren unzulässig. Neun von 20 eingereichten und abgeschlossenen Initiativen liefen auf diese Weise ins Leere. 2008 waren es zwölf von 24 Begehren. Dank der Zusammenlegung mit Wahlen war der Anteil ungültiger Bürgerentscheide dafür im Vergleich zum Vorjahr sehr viel geringer. Nur eine von sechs Abstimmungen war für den Papierkorb. Im Vorjahr waren es noch sechs von elf. Dies ergibt sich aus einer Jahresauswertung des Verbandes Mehr Demokratie e.V.

 

Bilanz 2009: Jedes zweite Bürgerbegehren unzulässig

Online-Rechtsbibliothek der Justiz Nordrhein-Westfalen verzeichnet monatlich über 1,6 Millionen Seitenzugriffe

NRW

Die Online-Rechtsbibliothek der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen verzeichnet mittlerweile rund 1,6 Millionen Zugriffe pro Monat. Im Justizportal des Landes (www.justiz.nrw.de) wird den Bürgerinnen und Bürgern unter der Rubrik "Rechtsbibliothek" ein umfangreiches juristisches Angebot zur Verfügung gestellt. Die Justiz stellt über die Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRWE (www.nrwe.de) im Internet richtungsweisende Entscheidungen aller Gerichtsbarkeiten und aller Instanzen im Volltext zur Verfügung. Mit 65.000 Entscheidungen ist NRWE die größte Länderrechtsprechungsdatenbank im Internet in Deutschland.

 

Außerdem in der Rechtsbibliothek: eine Online-Datenbank mit Gesetzen des Bundes und der Länder zur kostenfreien Recherche. Mit über 2.800 stets auf dem aktuellen Stand befindlichen Gesetzen und Verordnungen wird ein umfassender Überblick über die wichtigsten Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Bundesländer gewährleistet.

 

Volltext:

Online-Rechtsbibliothek der Justiz Nordrhein-Westfalen verzeichnet monatlich über 1,6 Millionen Seitenzugriffe

Berufsinformationstage - Assessment-Training und Job-Infos, GBG-Info 2009

Rechtsanwalt Robert Hotstegs auf den Berufsinformationstagen 2009

In der Zeit vom 20.01.09 bis 22.01.09 fanden die diesjährigen Berufsinformationstage für die Schüler/Innen der Jahrgangsstufe 12 und für interessierte Schüler/innen der Jahrgangsstufe 13 des Georg-Büchner-Gymnasiums, Kaarst statt. Dazu gehörten neben dem Bewerbungs- und Assessment-Center Training der AOK und der Barmer zusätzlich Informationsseminare mit Referenten aus zahlreichen Berufen, u.a. von Rechtsanwalt Robert Hotstegs.

Berufsinformationstage - Assessment-Training und Job-Infos, GBG-Info 2009

22 Jahre Wartezeit für Polizistenbeförderungen verfassungswidrig (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 2 L 73/10)

NRW

Deutliche Worte fand das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Mittwoch im Rahmen eines dort anhängigen Rechtsstreits zwischen einem Polizeibeamten und dem Land Nordrhein-Westfalen. Die 2. Kammer kam zu dem Ergebnis, dass eine Regelung der nordrhein-westfälischen Laufbahnverordnung der Polizei gegen das Grundgesetz verstoße. Es sei nicht verfassungsgemäß, dass bestimmte Beamtinnen und Beamten erst nach einer Wartezeit von 22 Jahren in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert würden. Dem hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit seinem Beschluss nun einen Riegel vorgeschoben.


Ähnliche Entscheidungen werden derzeit auch in einem weiteren Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Verwaltungsgericht Köln erwartet. "Das Land wäre daher gut beraten, die Laufbahnverordnung verfassungsgemäß zu gestalten.", rät Rechtsanwalt Hotstegs.

 

Volltext:

 

22 Jahre Wartezeit für Polizistenbeförderungen verfassungswidrig (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2010, Az. 2 L 73/10)

Du sollst nicht trödeln! - Das Beschleunigungsgebot im Disziplinarrecht (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss 05.02.2009, Az. 31 K 8051/08.0)

NRW

Das Disziplinarverfahren unterliegt nach den gesetzlichen Vorgaben einem gesteigerten Beschleunigungsgrundsatz. Das bedeutet, dass die Behörde und die für sie tätigen Ermittlungsführer die Sache beschleunigt, mit oberster Priorität bearbeiten müssen. Oftmals wird hiergegen verstoßen, weil die Ermittlungsbeamten noch andere Aufgabe haben, denen sie -fälschlich- höhere Priortät einräumen. Manchmal werden Disziplinarverfahren auch bewußt von den Behörden verschleppt, weil man gegenüber der Presse oder den Vorgesetzten einen Sündenbock braucht. "Wir ermitteln ja immer noch...", lautet dann die Erklärung nach außen. Derweil erleiden die Beamten einen Ansehensverlust und z.T. auch finanzielle Schäden (z.B. durch eine Beförderungssperre), wenn das Disziplinarverfahren lange dauert.

Um solche Situationen zu vermeiden hat § 62 LDG NRW die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Fristsetzung vorgesehen, welcher die Beschleunigung realisieren soll. Der nun entschiedene Fall ist klassisch und zeigt, wie sinnvoll es ist, sich im Disziplinarverfahren eines sachkundigen Anwaltes zu bedienen. Ohne einen Anwalt, der sich im Disziplinarrecht auskennt, wird mit den beschuldigten Beamten oft "Katz und Maus" gespielt.

Im Verfahren nach § 62 LDG NRW wird auch ein Kostenerstattungsanspruch ausgeworfen, wenn der Anspruch begründet ist, d.h. die Behörde, die schuldhaft das Verfahren verzögert hat, muss auch die gesetzlichen Anwaltsgebühren tragen.

 

Zum Volltext:

Du sollst nicht trödeln! - Das Beschleunigungsgebot im Disziplinarrecht (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss 05.02.2009, Az. 31 K 8051/08.0)

mehr Sicherheit für unsere und Ihre Emails

Ab sofort werden alle Emails unserer Kanzlei automatisch mit einer digitalen Signatur versehen. Diese ermöglicht es Ihnen, die Herkunft und Unverändertheit von Emails unserer Kanzlei zu überprüfen. Außerdem ist ab sofort auch eine verschlüsselte Kommunikation mit unserer Kanzlei per Email möglich. Der Versand sensibler Daten via Email wird also wesentlich sicherer.

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