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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.10.2008, Az. 2 C 15.07
I. Sachverhalt
Der Klägerin, eine Beamtin im Schulbereich, wurde ab August 1999 für die Dauer von drei Jahren Teilzeitbeschäftigung im sogenannten Sabbatjahr-Modell gewährt. In einer Phase voller Arbeitszeit bis zun Juli 2001 erhielt sie danach nur 2/3 des regulären Gehaltes, obwohl sie voll arbeitete. Daran sollte sich eine einjährige Freistellungsphase bis zum Juli 2002 anschließen. Dies Planung wurde aus gesundheitlichen Gründen vereitelt. Bereits vor dem Eintritt in die Freistellungsphase erkrankte die Klägerin schwer und beantragte bereits im Juni 2001 die Rücknahme des Freistellungsjahres und die Auszahlung einbehaltener Dienstbezüge. Auf Grund ihrer Erkrankung blieb sie dauerhaft dienstunfähig und wurde Ende Januar 2002 in den Ruhestand versetzt.
In der Folgezeit stritt die Klägerin im Widerspruchsverfahren (in NRW mittlerweile weitgehend abgeschafft) und nachfolgend in drei Gerichtsinstanzen um die Aufhebung des ursprünglichen Teilzeitbescheides und die Nachzahlung des vollen Gehaltes für die zwei Jahre, in denen sie voll gearbeitet hatte, jedoch nur verringerte Bezüge erhielt. Das Bundesverwaltungsgericht und bereits das Oberverwaltungsgericht NRW hatten das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherr verurteilt, den ursprünglichen Ablehnungsbescheid (Verweigerung der nachträglichen Teilzeitaufhebung) aufzuheben und die Sache unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.
Über den Einzelfall hinaus wird diese Entscheidung des obersten deutschen Verwaltungsgerichtes für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung bekommen, bei denen Teilzeitregelungen nachträglich durch schwere Erkrankungen oder andere Gründe ihrer "Geschäftsgrundlage" beraubt wurden.
II. Gerichtlicher Leitsatz (offizieller Leitsatz des BVerwG)
Ein nach dem Blockmodell Teilzeitbeschäftigter nordrhein-westfälischer Beamter kann regelmäßig die Änderung des Umfangs der gewährten Teilzeit verlangen, wenn sie ihm im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung kann unzumutbar sein, wenn der Beamte langfristig erkrankt ist und damit das bereits durch eine Besoldungskürzung vorfinanzierte Freistellungsjahr in wesentlichem Umfang entwertet wird.
III. Kommentierung
Das BVerwG hat im Revisionsverfahren keine endgültige Entscheidung vorgenommen, sondern die Sache zu einer neuen Entscheidung an die Verwaltung -unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes- zurückverwiesen. Lediglich die Begründung der Zurückverweisung entscheidet sich geringfügig von der des als Vorinstanz tätigen OVG. Für die Klägerin des Verfahrens klingt es auf den ersten Blick nicht sehr ermutigend, wenn nach einem bereits in drei Gerichtsinstanzen geführten Streit die Sache nunmehr "zurück auf Start" geht. Dies ist jedoch eine in der Rechtssprechung übliche Praxis. Immerhin hat das BVerwG eine Reihe von Bemerkungen in das Urteil eingestreut, die für viele Vergleichsfälle (schwere und langfristige Erkrankungen während einer Teilzeitbeschäftigung) Maßstäbe vorgeben und auch für die konkret betroffene Klägerin hoffen lassen, dass die Verwaltung nunmehr nachträglich die Teilzeitanordnung aufhebt.
Wichtig ist zunächst, dass das BVerwG eine direkte Klage auf ausstehende Besoldungsbezüge ausschließt. Es betont vielmehr, dass die konkret betroffene Beamtin gut daran tat, nicht direkt auf entgangenes Geld zu klagen. Wichtig sei es vielmehr, zunächst den ursprünglichen Teilzeitbescheid abändern zu lassen. Jedenfalls Versorgungsbezüge und Besoldung könnten nur auf einer gesetzlichen Grundlage gewährt werden. Für eine solche Aufhebung der ursprünglichen Teilzeitregelung, auch im Nachherein, benennt das BVerwG eine Reihe wichtiger Kriterien.
Beachtlich ist zunächst, dass auf S. 6 des Urteilsumdrucks die vorher von der Verwaltung vertretene Auffassung zurückgewiesen wird, Krankheiten während der Freizeitphase gingen zu Lasten des Beamten. Ebenso wird auf S. 7 vom BVerwG ausgeführt, das Ermessen der Verwaltung sei "stark eingeschränkt", wenn die Fortsetzung des Sabbatjahrs für den Beamten/ die Beamtin nicht zumutbar sei. Weiter wird auf S. 8 des Urteils ausgeführt, bei einer langen Erkrankung (hier ging es um ca. 1 Jahr), sei eine Unzumutbarkeit in der Regel gegeben. Das Gericht setzt sich dann auf S. 9 damit auseinander, welche "dienstlichen Gründe" die Verwaltung einer Abänderung des Teilzeitbescheids entgegenhalten könnte. Dabei führt es aus, dass Fiskalintreressen (also das Interesse, kein zusätzliches Geld auszuzahlen) grundsätzlich nicht als berücksichtigungsfähiger Belang zählt, weil sonst die gesetzliche Vorschrift leer liefe. Außerdem könnten nur "Belange von einigem Gewicht" überhaupt auf Seiten des Dienstherrn eingestellt werden. Diese müssen die berechtigten Belange des Beamten überwiegen. Der letzte Satz auf S. 10 sagt dann schließlich aus, dass alles, was bislang vom Dienstherrn vorgetragen wurde, nicht ausreicht, um im konkreten Fall der Klägerin eine Aufhebung der Teilzeitregelung zu verweigern.
Dr. Henning Obst
Rechtsanwalt
Die Entscheidung 2 C 15.07 steht ab sofort hier zum Download zur Verfügung.